B2B Bedingungen und Konditionen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. ANWENDBARKEIT

1.1. Im Folgenden wird unter "dem Lieferanten" das Unternehmen verstanden:

  • Homey's Tools for Life B.V., mit Sitz in 's-Hertogenbosch, Sluisweg 196, 5237MZ, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 82049807;

und alle anderen Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem der oben genannten Unternehmen verbunden sind, je nachdem, ob das Unternehmen Partei des Rechtsverhältnisses mit einem Kunden ist.

1.2. Unter"Abnehmer" wird im Folgenden jede natürliche oder juristische Person verstanden, die mit dem Lieferanten einen Vertrag geschlossen hat oder die mit dem Lieferanten über den Abschluss eines Vertrages verhandelt, einschließlich der Abgabe eines Angebots durch den Lieferanten.

1.3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Homey's Tools for Life B.V., nachstehend "die Bedingungen" genannt, gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, bei denen der Abnehmer als Kunde auftritt, der die Produkte vom Lieferanten kauft, und sie bilden einen unbedingten Teil der Verpflichtungen zwischen ihnen.

1.4. Abweichungen von den Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung des Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

1.5. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Bedingungen und den Bestimmungen des zwischen dem Kunden und dem Käufer geschlossenen Vertrages haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Bedingungen. 

1.6. Unter Waren wird in den Bedingungen alles verstanden, was unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des Lieferanten Gegenstand von Verträgen sein kann.

1.7. Soweit der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und auf diese verweist, wird deren Geltung ausdrücklich widersprochen.

1.8. Sobald der Abnehmer die Waren und/oder Dienstleistungen vom Lieferanten unter Geltung dieser Bedingungen gekauft hat, wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer auch bei allen nachfolgenden Bestellungen, die er mündlich, telefonisch, per E-Mail oder auf andere Weise aufgegeben hat, oder bei allen Vereinbarungen, die er mit dem Lieferanten getroffen hat, der Geltung dieser Bedingungen zugestimmt hat.

2. ANGEBOTE

2.1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preise und Bedingungen sind freibleibend und verfallen nach 30 (dreißig) Tagen. Der Kunde kann niemals Rechte aus Angeboten ableiten, die nicht von einem Direktor des Lieferanten oder dem Leiter der Verkaufsabteilung des Lieferanten unterzeichnet wurden.

2.2. Alle mit einem Angebot übermittelten Zeichnungen und Angaben, wie Maße, Gewichte und Mengen, werden so genau wie möglich zusammengestellt. Diese Angaben sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich bestätigt werden. Details müssen nicht angegeben werden.

2.3. Bei den Angeboten des Lieferanten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle Waren auf die übliche Weise geliefert werden und dass alle Tätigkeiten auf die übliche Weise ausgeführt werden können.

2.4. Jedes Angebot und/oder jeder Kostenvoranschlag basiert auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Der Kunde garantiert die Korrektheit und Vollständigkeit dieser Informationen.

2.5. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Aufträge und/oder Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. VEREINBARUNG

3.1. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen kommt ein Vertrag mit dem Lieferanten erst dann zustande, wenn der Lieferant (worunter nur ein bevollmächtigter Vertreter des Lieferanten zu verstehen ist) eine Bestellung schriftlich angenommen oder bestätigt hat oder mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat. Die Annahme oder Bestätigung gilt als korrekte und vollständige Darstellung des Vertrags.

3.2. Nachträgliche Vereinbarungen oder Änderungen sowie Absprachen mit und/oder Weitergabe durch Personal des Lieferanten sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn sie von einem bevollmächtigten Vertreter des Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.

3.3. Wird eine Änderung und/oder Ergänzung im Sinne des vorstehenden Absatzes vereinbart, so gilt die Änderung und/oder Ergänzung nur für die betreffende Vereinbarung.

3.4. Für Lieferungen und/oder Tätigkeiten, für die kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung ebenfalls als Auftragsbestätigung, die ebenfalls als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags gilt.

4. PREISE

4.1. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise des Lieferanten:

  • Der Preis der Waren basiert auf den zum Zeitpunkt des Angebots oder der Bestellung geltenden Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben, Steuern und sonstigen staatlichen Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
  • auf der Grundlage der Lieferung "ab Werk";
  • ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern, Abgaben und Zölle;
  • ohne die Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport und Transportversicherung;
  • sind in Euro angegeben, aber eventuelle Wechselkursänderungen werden weitergegeben.

4.2. Wenn nach Abgabe eines Angebots und/oder einer Offerte eine Änderung eines oder mehrerer preisbestimmender Faktoren eintritt, ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, auch wenn der Vertrag in der Zwischenzeit geschlossen wurde.

4.3. Preisänderungen von mehr als 15 % gegenüber dem ursprünglichen Preis berechtigen den Abnehmer, den Vertrag aufzulösen(ontbinden, Artikel 6:265 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung erfolgt. Eine Auflösung im vorgenannten Sinne gibt dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, gleich in welcher Form.

4.4. Wenn auch Arbeiten vereinbart worden sind, ist der Lieferant berechtigt, neben dem vereinbarten Preis die Kosten in Rechnung zu stellen, die mit nachweislich mehr oder schwereren Arbeiten verbunden sind, als der Lieferant vernünftigerweise vorhersehen konnte, oder mit der Tatsache, dass die Arbeiten zu anderen als den üblichen Zeiten ausgeführt werden mussten oder die die Folge einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten ohne Verschulden des Lieferanten sind.

5. LIEFERZEIT UND LIEFERUNG

5.1. Unter Lieferzeit ist der im Vertrag genannte Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen die Waren dem Kunden zur Verfügung stehen müssen, oder, falls Arbeiten vereinbart wurden, der Zeitraum, innerhalb dessen die Arbeiten ausgeführt werden müssen.

5.2. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt immer nur annähernd. Die vereinbarte Lieferzeit ist nicht als sogenannte fatale Frist zu betrachten, so daß der Lieferant bei Überschreitung dieser Frist nicht von Rechts wegen in Verzug ist.

5.3. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt erst, wenn alle erforderlichen Angaben im Besitz des Lieferanten sind und die Zahlung, wenn und soweit sie bei Auftragserteilung zu leisten ist, ob als Vorauszahlung oder nicht, erfolgt ist oder die gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.4 geforderte Sicherheit geleistet worden ist.

5.4. Der Lieferant wird die angegebene Lieferzeit so weit wie möglich einhalten, aber eine Überschreitung der angegebenen Lieferzeit verpflichtet den Lieferanten nicht zur Zahlung von Schadenersatz und/oder Entschädigung aufgrund der Überschreitung der Lieferzeit an den Abnehmer und gibt dem Abnehmer nicht das Recht, den Vertrag zu stornieren, zu kündigen oder aufzulösen oder die Abnahme der Waren zu verweigern.

5.5. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß der neuesten Fassung der Incoterms Ex Works (EXW), Sluisweg 196, 5237 MZ, 's-Hertogenbosch.

5.6. Eine Lieferung in Teilen (Teillieferungen) ist zulässig.

5.7. Nimmt der Abnehmer aus irgendeinem Grund die Waren nicht zum vereinbarten Liefertermin ab, ist er in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern oder lagern zu lassen. Hat der Abnehmer die Ware nicht innerhalb von 2 (zwei) Monaten abgenommen, so hat der Lieferant die Möglichkeit, die Ware an einen Dritten zu verkaufen.

5.8. In einem solchen besonderen Fall ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für die Lagerung und Aufbewahrung nach angemessenen Standards für den Zeitraum vom Ablauf der Lieferzeit bis zum Datum der endgültigen Abnahme durch den Kunden oder bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der Waren an einen Dritten zu zahlen.

5.9. Im Falle des Verkaufs der Waren an einen Dritten bleibt der Kunde im Wege des Schadenersatzes für den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und abzüglich des mit dem Dritten vereinbarten Nettoerlöses des Kaufpreises haftbar.

5.8. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Waren in Bezug auf Größe, Farbe, Fassungsvermögen, Form und Verpackung stellen für den Kunden keinen Grund dar, den Auftrag ganz oder teilweise aufzulösen, zu kündigen oder zu stornieren oder die Zahlung ganz oder teilweise zu verweigern oder Schadenersatz zu verlangen.

6. HAFTUNG

6.1. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Lieferant weder gegenüber dem Abnehmer noch gegenüber Dritten für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit den gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen ergeben, gleichgültig, auf welcher Grundlage diese Haftung beruht, mit der Maßgabe, dass, wenn der Schaden durch die Haftpflichtversicherung des Lieferanten gedeckt ist, die Haftung für Schäden auf den tatsächlich von dieser Haftpflichtversicherung im konkreten Fall ausgezahlten Betrag zuzüglich des Selbstbehalts begrenzt ist.

6.2 Wenn der Lieferant für einen Schaden haftet, aber wenn die Haftpflichtversicherung des Lieferanten aus irgendeinem Grund keine Deckung in einem bestimmten Bereich bietet oder wenn der betreffende Schaden von keiner Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung des Lieferanten auf die Höhe des Preises der gelieferten Waren und/oder der erbrachten Dienstleistungen beschränkt.

6.3. Ungeachtet des Artikels 10 dieser Bedingungen verjähren alle Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten, mit Ausnahme derer, die vom Lieferanten anerkannt wurden, sowie im Falle von Vorsatz und/oder bewusster Fahrlässigkeit, bereits nach Ablauf von 3 (drei) Monaten, nachdem der Abnehmer den Schaden entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, und in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 1 (einem) Jahr, nachdem die Waren geliefert und/oder die Dienstleistungen erbracht wurden.

6.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen entstanden sind.

6.5. Ungeachtet des Vorstehenden können alle die Haftung beschränkenden, ausschließenden oder feststellenden Bedingungen, die Dritte gegenüber dem Lieferanten geltend machen können, auch vom Lieferanten gegenüber dem Abnehmer geltend gemacht werden. Wenn und soweit der Lieferant Dritte mit der Ausführung eines Auftrags beauftragt hat, ist der Lieferant nicht berechtigt, gegenüber dem Lieferanten andere Rechte geltend zu machen als diejenigen, die der Lieferant gegenüber den betreffenden Dritten geltend machen kann.

6.2. Durch die bloße Annahme der Waren durch den Abnehmer oder im Namen des Abnehmers wird der Lieferant von allen möglichen Schadensersatzansprüchen des Abnehmers und/oder Dritter freigestellt, unabhängig davon, ob der Schaden infolge von Herstellungs- und/oder Zusammensetzungsfehlern oder infolge anderer Ursachen, einschließlich Fehlern des vom Lieferanten eingesetzten oder zur Verfügung gestellten Personals, entstanden ist.

6.3. Der Lieferant haftet niemals für Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung der gelieferten Waren oder durch eine Verwendung zu einem anderen Zweck als dem, für den sie nach objektiven Kriterien geeignet sind, entstehen.

6.4. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte und/oder Folgeschäden (wie auch immer genannt) ist ausgeschlossen.

7. GEWALTSAME ÜBERGRIFFE

7.1. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Abnehmer zu erfüllen, wenn der Verkäufer durch einen Umstand, der nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist und den er nicht aufgrund eines Gesetzes, eines Rechtsakts oder einer allgemein anerkannten Praxis zu vertreten hat, daran gehindert wird und/oder daran gehindert werden kann. Während der höheren Gewalt wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt. Wenn die Erfüllung des Vertrags aufgrund höherer Gewalt länger als drei (3) Monate ausgesetzt ist, können die Parteien Vereinbarungen zur Auflösung (ontbinden, Artikel 6:265 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) des Vertrags treffen. Im Falle von höherer Gewalt hat der Abnehmer keinen Anspruch auf eine Entschädigung, noch hat er Anspruch auf ein Recht, eine Rückerstattung oder eine Entschädigung aus welchem Grund auch immer, auch wenn der Lieferant durch die höhere Gewalt einen Vorteil erlangt hat. In Abweichung von Artikel 6:271 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs entsteht durch die Auflösung des Vertrags keine Verpflichtung zur Rückgängigmachung. Die Auflösung entbindet die Parteien lediglich von ihren künftigen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

7.2. Als höhere Gewalt auf Seiten des Lieferanten gelten in jedem Fall: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Diebstahl, Unruhen, (Arbeits-)Streiks, Betriebsbesetzungen, Unwetter, Verspätungen, (staatliche) Sanktionen, Überschwemmungen, Belästigungen, Feuer, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Komplikationen, Nichterfüllung durch Lieferanten des Lieferanten, Preiserhöhungen von Materialien oder Ressourcen und/oder Dienstleistungen oder andere Probleme bei der Produktion durch den Lieferanten oder seine Lieferanten, Epidemien, Pandemien, Eingriffe von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden oder Maßnahmen von Regierungsstellen und allgemein alle Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, die den Lieferanten an der Ausführung des Vertrags hindern.

7.3. Der Lieferant ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert oder erschwert, eintritt, nachdem der Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

7.4. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen aus einem Vertrag in einer Situation höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat, ist der Lieferant berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, und der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um ein gesondertes Geschäft.

8. EIGENTUM UND EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren, die sich beim Abnehmer oder in dessen Besitz befinden, geht nicht auf den Abnehmer über, und das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Waren verbleibt beim Lieferanten, bis der Abnehmer die Forderungen auf Vergütung - die nicht nur den Kaufpreis umfassen, sondern auch die Forderungen, die der Lieferant aufgrund von Mängeln bei der Erfüllung des Vertrages an ihn hat, einschließlich der Forderungen des Lieferanten aufgrund von Bußgeldern, Zinsen und Kosten - für die vom Lieferanten an den Abnehmer gemäß der Bestellung gelieferten oder zu liefernden Waren bezahlt hat.

8.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, ständig alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich ist, um die Eigentumsrechte des Lieferanten zu sichern; wenn und sobald der Abnehmer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt oder gegen das Vorgeschriebene verstößt, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren im Sinne dieses Artikels ohne gerichtliche Intervention als sein Eigentum zurückzunehmen. Der Abnehmer erteilt der Lieferantin und den von ihr benannten Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Bereiche zu betreten, in denen sich das Eigentum der Lieferantin befindet, und diese Güter zurückzunehmen, und der Abnehmer wird dabei mitwirken. Alle Kosten der Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gehen zu Lasten des Abnehmers.8.3. Solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten besteht, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Ware zu belasten oder zu veräußern, weder durch ein Pfandrecht (einschließlich des Besitzes) noch durch eine andere Belastung. Dieses Veräußerungs-, Verpfändungs- und Belastungsverbot entfaltet seine Wirkung auf der Ebene des Eigentumsrechts. Es ist daher nicht möglich, die Waren in Eigentum zu übertragen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. 

8.4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellte Ware bis auf Widerruf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern.

8.5. Wenn der Abnehmer alle seine Zahlungsverpflichtungen aufgrund der im Vorstehenden genannten Forderungen erfüllt hat, überträgt der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren, vorbehaltlich eines Pfandrechts, das dem Lieferanten als zusätzliche Sicherheit für andere Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat, zusteht. Der Abnehmer wird auf erstes Anfordern seine Mitwirkung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen gewähren.

8.6. Im Falle der Verarbeitung der vom Lieferanten gelieferten Waren im Betrieb des Abnehmers erwirbt der Lieferant bis zum Zeitpunkt der Bezahlung aller Forderungen des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten ein Miteigentumsrecht an der/den neu entstandenen Ware(n) im Wert der ursprünglich vom Lieferanten gelieferten Waren.

8.7. Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehenden Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für den Lieferer zu verwahren und gegen Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern.

8.8. Im Falle der Nichtzahlung eines fälligen Betrages, einschließlich der Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 9 genannten Frist, des Antrags auf Zahlungsaufschub, des Konkurses, der Anwendung des niederländischen Gesetzes über die Umschuldung natürlicher Personen, der Unterstellung unter Vormundschaft, des Todes oder der Liquidation der Güter des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, die Güter zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurückzusenden; die Kosten für die Rücksendung der Ware gehen zu Lasten des Abnehmers. Darüber hinaus ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen erste Aufforderung hin die Möglichkeit zu geben, die Ware beim Abnehmer abzuholen und dem Lieferanten Zugang zu den Räumen oder dem Gelände zu gewähren, in denen sich die Ware befindet; die Kosten für die Abholung der Ware gehen zu Lasten des Abnehmers.

8.9. Im Falle eines Konkursantrages oder eines Antrages auf (vorläufigen) Zahlungsaufschub oder wenn konservatorische Maßnahmen in Bezug auf die Güter des Abnehmers ergriffen werden oder wenn Dritte Rechte an diesen Gütern begründen oder geltend machen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren und den Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vornimmt, den Verwalter, den Konkursverwalter oder Dritte über die Eigentumsrechte des Lieferanten zu informieren.

8.10. Während der Geltung dieses Eigentumsvorbehalts trägt der Abnehmer die Haftung und das Risiko für die Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadenersatz und/oder Verlust zu fordern, wenn die Waren an den Lieferanten zurückgeschickt oder von ihm abgeholt werden. Unter diesen Umständen ist jede Forderung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer sofort und in voller Höhe fällig.

9. ZAHLUNGEN

9.1. Die Zahlungen müssen stets ohne Skonto, Aufschub oder Verrechnung spätestens am Tag vor der Abholung (bei Lieferung EXW) oder vor dem Versand der Waren erfolgen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Diese Zahlungsbedingungen sind tödliche Bedingungen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde sofort in Verzug.

9.2. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder Teil eines Monats auf den ausstehenden Betrag, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher; in diesem Fall sind die gesetzlichen Handelszinsen auf den ausstehenden Betrag fällig, berechnet ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, bis zur vollständigen Begleichung aller ausstehenden Beträge.

9.3. Darüber hinaus haftet der Kunde im Falle eines Zahlungsverzugs für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Eintreibung des geschuldeten Betrags anfallen. In diesem Zusammenhang werden die vom Abnehmer zu zahlenden außergerichtlichen Inkassokosten auf 15 % der Hauptsumme festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von € 500,- (ohne MwSt.). Nach dem Ermessen des Lieferanten können dem Abnehmer auch die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Gerichtskosten werden auf die dem Lieferanten tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

9.4. Der Lieferant ist nach eigenem Ermessen und jederzeit berechtigt, vor der Lieferung der Waren eine Vorauszahlung zu verlangen. Auf erste Aufforderung des Lieferanten hat der Abnehmer nach dessen Ermessen eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten. Erfolgt keine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Waren oder die Ausführung des Auftrags auszusetzen. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Lieferung ausgesetzt wird.

entsprechend. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz oder sonstige Rechte.

9.5. Der Lieferant hat das Recht, Forderungen des Abnehmers mit allen Gegenforderungen zu verrechnen, die der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen gegenüber dem Abnehmer hat. Die mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen sind ebenfalls berechtigt, Forderungen des Abnehmers mit Gegenforderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat, zu verrechnen.

10.GARANTIEN UND REKLAMATIONEN

10.1. Jede vom Lieferanten gewährte Garantie tritt erst in Kraft, wenn der Abnehmer alle seine (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf die betreffenden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen erfüllt hat. Bis dahin ist das Inkrafttreten der Garantie ausgesetzt. Die Aussetzung des Anfangsdatums der Garantie hat keinen Einfluss auf das Enddatum der Garantie.

10.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Waren und Verpackungen und/oder die vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen sofort nach Erhalt zu prüfen.

10.3. Bei sichtbaren Mängeln an gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen müssen alle Beanstandungen dem Lieferanten innerhalb von acht (8) Tagen nach dieser Lieferung schriftlich mit einer genauen Beschreibung der Mängel mitgeteilt werden. Unter Lieferung ist auch der in Artikel 5 Absatz 7 genannte Fall zu verstehen, in dem sich der Abnehmer nicht auf eine entschuldbare Überschreitung der Frist berufen kann.

10.4. Bei anderen Mängeln muss der Kunde innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel bekannt wurde oder hätte bekannt werden können, eine schriftliche Reklamation unter genauer Angabe der Art der Reklamation einreichen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Kunde nicht mehr auf den betreffenden Mangel berufen. Alle Ansprüche wegen solcher Mängel verjähren 1 (ein) Jahr nach Erhalt der Ware durch den Kunden.

10.5. Rechtzeitig vom Abnehmer gemeldete Beanstandungen werden vom Lieferanten beurteilt. Wird die Reklamation vom Lieferanten für begründet befunden, ist der Lieferant lediglich verpflichtet, die mangelhaften Waren(teile) kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen oder nach seinem Ermessen einen Preisnachlass zu gewähren. Im Falle einer Preisminderung wird der Lieferant den Gegenwert der mangelhaften Ware gutschreiben. Der Lieferant ist in keinem Fall verpflichtet, mehr als den Wert der vom Lieferanten als mangelhaft eingestuften Ware zu vergüten.

10.6. Wenn sich die Beanstandungen als unbegründet erweisen, gehen die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten, einschließlich der dem Lieferanten entstandenen Untersuchungskosten, in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers.

10.7. Beanstandungen von Rechnungen müssen, wenn sie zusammen mit den Waren ausgehändigt werden, unter Androhung der Verwirkung von Rechten unverzüglich dem Lieferanten mitgeteilt werden. Wenn die Rechnungen verschickt werden, müssen Reklamationen innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich beim Lieferanten eingereicht werden, unter Androhung der Verwirkung der Rechte.

10.8. Nach Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 7 dieses Artikels genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Kunde die gelieferten Waren oder die erbrachten Dienstleistungen bzw. die Rechnung genehmigt hat. Beanstandungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

10.9. Beanstandungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen, und eine Aufrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamationen in Bezug auf einen Teil des Auftrags berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung oder Verweigerung des gesamten Auftrags.

10.10. Mit der Erfüllung einer der vorgenannten Leistungen ist der Kunde hinsichtlich seiner Gewährleistungsverpflichtungen vollständig entbunden und zu keinem weiteren (Schadens-)Ersatz verpflichtet.

11. AUSSETZUNG UND BEENDIGUNG

11.1. Ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, befindet sich der Abnehmer in Verzug und ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen und den Vertrag und alle damit zusammenhängenden Verträge ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten (insbesondere das Recht auf Erfüllung und/oder Schadenersatz) und ohne dass der Lieferant zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, (1) der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat, (2) der Abnehmer einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder sein Konkurs droht oder beantragt wurde, (3) das Unternehmen des Abnehmers geschlossen oder liquidiert oder anderweitig aufgelöst/beendet wird oder ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, (4) der Abnehmer sein Unternehmen ganz oder teilweise aufgibt oder aufgeben wird oder (5) dem Abnehmer ein Zahlungsaufschub auferlegt wurde oder auferlegt wird.

11.2. Wenn ein Ereignis im Sinne des vorigen Absatzes (11.1) eintritt, werden alle Forderungen des Lieferanten an den Abnehmer sofort und in voller Höhe fällig.

12. GEISTIGES EIGENTUM

12.1. Ungeachtet der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten ist es dem Abnehmer nicht gestattet, Änderungen an den vom Lieferanten gelieferten Waren vorzunehmen.

12.2. Alle Zeichnungen, Abbildungen, Filme, Kataloge, Prospekte, Maße und Gewichte sowie alle anderen Informationen, die der Lieferant dem Abnehmer im Rahmen des Vertrages zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Lieferanten, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Urheber-, Muster- und Patentrechte, auch für den Fall, dass Kosten berechnet werden. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Abnehmer diese Unterlagen nicht kopieren oder kopieren lassen, verändern oder Dritten zur Einsicht zur Verfügung stellen.

13. ANWENDBARES RECHT

13.1. Die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Angeboten, Offerten, Aufträgen und/oder den sich daraus ergebenden Verträgen ergeben, werden ausschließlich nach niederländischem Recht geregelt, ausgelegt, interpretiert und durchgesetzt, ohne Rücksicht auf die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des niederländischen Rechts.

14. DISPUTES

14.1. Alle Streitigkeiten, einschließlich derjenigen, die von einer Partei als solche betrachtet werden, die sich aus dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, oder die diese Bedingungen selbst und ihre Auslegung oder Umsetzung betreffen, sowohl sachlicher als auch rechtlicher Art, werden vom zuständigen Bezirksgericht Oost-Brabant, Ort 's-Hertogenbosch, Niederlande, geschlichtet, es sei denn, der Lieferant beschließt, die Streitigkeit durch das Niederländische Schiedsinstitut (NAI) gemäß der NAI-Schiedsgerichtsordnung, wie sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens festgelegt ist, schlichten zu lassen:

a. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus (i) einem Schiedsrichter bei Streitigkeiten mit einem finanziellen Interesse von höchstens € 250.000,- (zweihundertfünfzigtausend Euro) oder (ii) drei Schiedsrichtern bei Streitigkeiten mit einem finanziellen Interesse von mehr als € 250.000,- (zweihundertfünfzigtausend Euro); und

b. das Schiedsgericht wird nach dem Listenverfahren ernannt; und

c. der Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam, Niederlande, und

d. das Schiedsgericht entscheidet in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften; und

e. die in Artikel 1046 der niederländischen Zivilprozessordnung vorgesehene Zusammenlegung des Schiedsverfahrens mit anderen Schiedsverfahren ist ausgeschlossen. 

15. VERSCHIEDENE THEMEN

15.1. Die Originalfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in niederländischer Sprache abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen der englischen Fassung und einer Übersetzung davon ist die englische Fassung maßgebend.

15.2. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so berührt dies in keiner Weise die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen zwischen den Parteien und wird von diesen abgetrennt. Die betreffenden Bestimmungen, die für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, sind so umzugestalten, dass sie dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang entsprechen.

15.3. Der Lieferant hat jederzeit das Recht, diese Bedingungen einseitig zu ändern. Die Änderungen gelten auch für alle bereits geschlossenen Verträge. Die Änderungen werden einen Monat nach ihrer Veröffentlichung durch eine schriftliche Mitteilung an den Abnehmer unter Beifügung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Will der Kunde die Änderungen nicht akzeptieren, ist er berechtigt, diese bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens per Einschreiben abzulehnen. Unterlässt der Kunde dies, so wird davon ausgegangen, dass er die Änderungen nach deren Inkrafttreten akzeptiert.